SATZUNG
DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSSENATs e.V. (EWS)
Präambel
Der „EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSSENAT – EWS – setzt sich für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Unternehmer und Unternehmen an den nationalen, europäischen Standorten ein.
Dem EWS gehören erfolgreiche Unternehmerpersönlichkeiten an. Sie sind sich ihrer sozialen Verantwortung gegenüber Staat und Gesellschaft besonders bewusst, denken und handeln über nationale Grenzen, Märkte und ihre eigenen Unternehmerinteressen hinaus und engagieren sich in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSSENAT e.V. - EWS -.
1.2 Sitz des Vereins ist München.
Seine Anschrift lautet: Nymphenburger Straße 118, 80636 München,
Tel.: ++49/89/12600888 Fax: ++49/89/12600847
e-mail: ews@eu-wirtschaftssenat.eu
Der Verein unterhält ein internationales Büro in Brüssel.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt folgende Aufgaben und Zielsetzungen:
2.1 Den politischen Entscheidungsträgern in Europa, den nationalen Regierungen und den Parlamenten das Wissen und die Erfahrungen seiner Mitglieder beratend zur Verfügung zu stellen, um hierdurch die Arbeit der Politik im Interesse der nationalen und europäischen Volkswirtschaften zu unterstützen.
2.2 Den Vertretern der Medien geeignete Gesprächspartner für Interviews, Statements und Reportagen vorzuschlagen und zur Verfügung zu stellen.
2.3 Durch Vorbildfunktion seiner Mitglieder zu einem positiven Unternehmerbild in der Öffentlichkeit beizutragen.
2.4 Die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und der europäischen Mitgliedsverbände untereinander zu fördern und auf Vereinsebene den Kooperationspartnern, dem Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. und der TAXPAYERS ASSOCIATION OF EUROPE, TAE, seine Wirtschaftskompetenz zur Verfügung zu stellen.
Zu diesem Zweck werden Sektionen in europäischen Staaten gegründet, für die wiederum die Zielsetzungen dieser Satzung gelten sowie die in der Anlage 1 dieser Satzung aufgeführten Vorgaben.
2.5 Die Finanzierung von EWS -Projekten und Veranstaltungen.
2.6 Die Proklamation und Einhaltung eines EWS -Ehrenkodex für den europäischen Mittelstand.
§ 3 Politische Unabhängigkeit
Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig. Er enthält sich jeder Stellungnahme zur nationalen Außenpolitik der europäischen Länder.
§ 4 Dienstleistungen
Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf alle Dienstleistungen des EWS und seiner angeschlossenen Einrichtungen, z.B. Sektionen und Kommissionen. Der Generalsekretär der EWS ist der unmittelbare persönliche Ansprechpartner der Mitglieder und erbringt oder koordiniert die gewünschten Dienstleistungen.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Ordentliche Mitglieder in dem Verein können juristische und alle natürlichen Personen werden, die als Vorstand, Geschäftsführer, Mehrheitsaktionär, geschäftsführender Gesellschafter oder Inhaber die Politik eines Unternehmens maßgeblich beeinflussen und die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
Die Repräsentanten der Unternehmen werden zu Wirtschaftssenatoren des EWS berufen.
5.1.1 Der Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. und die Taxpayers Association of Europe (TAE) sind ordentliche Mitglieder in dem Verein.
5.2 Ehrenmitglieder des Vereins können Persönlichkeiten aus Politik, Wissenschaft und Gesellschaft werden, die sich für ihre nationalen Wirtschaftsstandorte oder den europäischen Wirtschaftsstandort in besonderem Maße verdient gemacht haben und deshalb durch den Vorsitzenden des Präsidiums und den Generalsekretär zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5.3 Fördermitglieder des Vereins können juristische Personen sein, die die Ziele des EWS unterstützen. Sie werden im EWS vertreten durch ein Mitglied des Vorstands, der Geschäftsführung oder durch einen beauftragten Mitarbeiter aus dem Unternehmensmanagement.
5.4 Die Mitgliedschaft beträgt mindestens zwei Jahre. Sie verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres schriftlich gekündigt wird. Mit der Kündigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied weitere Funktionen in den Organen des Vereins, sofern es diese inne hat.
5.5 Potentielle Mitglieder richten ihre Anträge auf Mitgliedschaft an den Generalsekretär des Vereins.
5.6 Der Vorsitzende des Präsidiums und der Generalsekretär entscheiden über die Mitgliedschaft des Antragstellers.
§ 6 Ehrenbezeichnung "Senator h.c."
6.1 Aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums und des Generalsekretärs des Vereins kann ordentlichen Mitgliedern die Ehrenbezeichnung "Senator h.c." verliehen werden. Die in dieser Weise ausgezeichneten Mitglieder erhalten hierfür eine besondere Urkunde.
6.2 Voraussetzung für die Verleihung dieser Ehrenauszeichnung sind eine mindestens zweijährige ordentliche Mitgliedschaft im Verein, die aktive Förderung der Vereinsziele, ein überregionaler Bekanntheitsgrad des ordentlichen Mitglieds und ein überdurchschnittliches Engagement des Mitglieds zur Erreichung der Vereinsziele. 6.3 Die Ausfertigung der Verleihungsurkunde erfolgt durch den Vorsitzenden des Präsidiums und den Generalsekretär. Nach Verleihung der Urkunde ist das Mitglied berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung:
SENATOR h.c.
des
EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSSENATES
zu tragen und im Schriftverkehr zu verwenden.
§ 7 Beiträge
7.1 Der einmalige Aufnahmebetrag beträgt 500,-- EURO.
7.2 Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 300,-- EURO pro Monat.
7.3 Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens 300,-- EURO pro Monat.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
8.2 Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.
8.3 Die Mitgliederversammlung kann eine natürliche Person als Mitglied ausschließen, wenn sie nach Anhörung des auszuschließenden Mitglieds einen Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen durch Beschluss festgestellt hat.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
9.1 die Mitgliederversammlung
9.2 der Aufsichtsrat
9.3 das Präsidium
9.4 der Generalsekretär
9.5 der Geschäftsführer
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins nach § 5.3.1 sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten.
10.2 Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Sie beschließt insbesondere über:
- Satzungsänderungen,
- Festlegung der Mitgliederbeiträge,
- Wahl des Vorsitzenden des Präsidiums - Präsident - sowie zweier Stellvertreter des Präsidenten – Vizepräsidenten,
- Wahl und Abberufung der zwei Mitglieder des Europäischen Wirtschaftssenats im Aufsichtsrat,
- Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Präsidiums
- Auflösung des Vereins.
10.3 Eine Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Präsidiums unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einberufungsfrist beträgt 21 Tage. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die mindestens 40% der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich fordern.
10.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß gem. § 10.3 einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
10.5 Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertel- Mehrheit. Zur Auflösung des Vereins ist ein gemeinsamer Antrag von Aufsichtsrat und Präsidium erforderlich.
10.6 Die Stimmgabe erfolgt grundsätzlich offen, soweit nicht aus der Versammlung Widerspruch erhoben wird. Geheime Abstimmungen sind für Wahlen notwendig.
10.7 Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
10.8 Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist eine Beschlussfassung nur dann zulässig, wenn aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird.
§ 11 Aufsichtsrat
11.1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen:
- ein Mitglied des Aufsichtsrats wird durch die TAXPAYERS ASSOCIATION OF EUROPE, TAE, bestellt,
- zwei Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch den Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. bestellt,
- zwei Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
11.2 Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder des Vereins sein müssen, werden auf fünf Jahre bestellt. Wiederwahl ist zulässig.
11.3 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
11.4 Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Generalsekretärs und des Geschäftsführers
- Zustimmung zur Gründung von europäischen Sektionen
- Kontrolle der satzungsgemäßen Vereinsführung
- Kontrolle des Finanz- und Haushaltsgebarens des Vereins,
- Kontrolle über die Verwendung des Vereinsvermögens und der Vereinseinnahmen.
§ 12 Präsidium
12.1 Das Präsidium besteht aus seinem Vorsitzenden, dem Präsidenten, sowie zwei Stellvertretern, den Vizepräsidenten, die von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt werden.
12.2 Die Mitglieder des Präsidiums werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
12.3 Der Präsident führt die Geschäfte des Vereins.
12.4 Das Präsidium hat folgende Aufgaben:
- Umsetzung der Grundzüge der Vereinspolitik.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats.
- Verabschiedung des Haushaltsplans.
- Repräsentative Aufgaben.
§ 13 Erweitertes Präsidium
13.1 Das erweiterte Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, dem Generalsekretär und den Präsidiumsdelegierten der europäischen EWS-Sektionen.
13.2 Jedes Land ist durch einen Präsidiumsdelegierten im erweiterten Präsidium vertreten.
13.3 Das erweiterte Präsidium hat folgende Aufgaben:
- Die Präsidiumsdelegierten stellen dem Präsidium und den Führungsgremien des EWS ihre Fachkompetenz beratend zur Verfügung.
- Die Präsidiumsdelegierten vertreten die Interessen der jeweiligen europäischen Sektion.
- Die Präsidiumsdelegierten vertreten die Interessen des EWS in der jeweiligen europäischen Sektion gemäß Anlage 2 dieser Satzung.
- Das erweiterte Präsidium tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen.
§ 14 Generalsekretär
14.1 Der Generalsekretär hat folgende Aufgaben:
- Mitgliederentwicklung
- Vereinsentwicklung
§ 15 Geschäftsführer
15.1 Der Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:
- Führung der operativen Geschäfte des Vereins
- Entwurf des Haushaltsplans
- Erstellen des Jahresberichts
- Verwaltung und Sektionen
§ 16 Führung des Vereins
16.1 Der Präsident und der Geschäftsführer führen den Verein und vertreten diesen gemeinsam nach § 26 BGB.
16.2 Das Präsidium, der Geschäftsführer und der Generalsekretär können sich eine gemeinsame Geschäftsordnung geben.
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
§ 18 Auflösung des Vereins
18.1 Für die Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit erforderlich.
18.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder auch bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. .
München den 18. Oktober 2010

